Beim BAföG steigen 2027 die Bedarfssätze und die Wohnkostenpauschale für Auswärtswohnende – gleichzeitig sinkt die Pauschale für Studierende, die bei ihren Eltern wohnen, und soll 2029 vollständig entfallen. Das steht im Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (30. BAföGÄndG). Beschlossen ist das nicht: Der Entwurf der Bundesregierung liegt dem Bundesrat zur Stellungnahme vor, über das Gesetz entscheidet der Bundestag.
Für Familien mit studierenden Kindern ist das in beide Richtungen spürbar: Wer auswärts wohnt, bekommt 60 Euro mehr Wohnkostenpauschale. Wer bei den Eltern wohnt, verliert 18 Euro. Dieser Beitrag beschreibt den Stand vom 21. September 2026 auf Grundlage des Gesetzentwurfs, des geltenden § 13 BAföG und der veröffentlichten Empfehlungen der Bundesratsausschüsse.
Auf einen Blick
- FAKT: § 13 BAföG weist derzeit für Studierende einen Grundbedarfssatz von 475 Euro aus. Die Wohnkostenpauschale beträgt 380 Euro für Auswärtswohnende und 59 Euro für bei den Eltern wohnende Studierende.
- PLAN: Zum 1. April 2027 steigt die Wohnkostenpauschale für Auswärtswohnende von 380 auf 440 Euro (§ 13 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 1 des Entwurfs).
- PLAN: Zum 1. August 2027 steigen der Grundbedarfssatz für Studierende von 475 auf 503 Euro und der Bedarfssatz für Schülerinnen und Schüler von 442 auf 469 Euro (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der Fassung des Artikels 2 des Entwurfs). Zugleich sinkt die Wohnkostenpauschale für bei den Eltern wohnende Studierende von 59 auf 41 Euro (§ 13 Absatz 2 Nummer 1).
- PLAN: Zum 1. April 2029 folgen die zweiten Schritte: Studierende 503 auf 563 Euro, Bedarfssatz für Schülerinnen und Schüler 469 auf 524 Euro. Zugleich wird die Wohnkostenpauschale für bei den Eltern wohnende Studierende gestrichen (§ 13 Absatz 2 Nummer 1 entfällt).
- PLAN: Die Freibeträge im BAföG steigen künftig jährlich um 1,5 Prozent, erstmals zum 1. August 2028.
- FAKT: Der Entwurf ist nicht in Kraft. Nach seinem Artikel 9 tritt das Gesetz am 1. April 2027 in Kraft; die Anhebungen der Bedarfssätze und die Absenkung für bei den Eltern wohnende Studierende folgen am 1. August 2027 (Artikel 2 und 6), die zweiten Erhöhungen und die Streichung am 1. April 2029 (Artikel 3, 4 und 7).
Kennzeichnung: FAKT = geltendes Recht oder belegter Verfahrensstand. PLAN = Gesetzentwurf, noch nicht beschlossen. Eine Einschätzung, wie die Abstimmungen ausgehen, enthält dieser Beitrag nicht.
Wo das Verfahren steht
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist beim Bundesrat anhängig:
- Drucksache 457/26: Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG)
- Beteiligte Ausschüsse nach der Drucksache: Kulturfragen (K), Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS), Frauen, Senioren, Familie und Jugend (FSFJ) sowie Finanzen (Fz)
- Drucksache 457/1/26: Empfehlungen der Ausschüsse zur 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
- Stellungnahme des Bundesrates nach Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes; danach Bundestag, zweiter Durchgang im Bundesrat, Ausfertigung und Verkündung
Die Empfehlungen bewerten den Entwurf im Grundsatz positiv und fordern Nachbesserungen. In Drucksache 457/1/26 heißt es: „Der Bundesrat begrüßt die Anhebung der Wohnkostenpauschale für außerhalb des Elternhauses wohnende Studierende, kritisiert aber, dass diese nicht wie im Koalitionsvertrag vorgesehen zum Wintersemester 2026/27, sondern erst zum Sommersemester 2027 steigt.“ Weiter: „Der Bundesrat unterstützt die Anhebung der Bedarfssätze und die damit einhergehende Anpassung der Fördersätze am Grundsicherungsniveau sowie eine regelmäßige Überprüfung. Der Bundesrat beanstandet, dass die zweite Erhöhung des Grundbedarfs erst zum Sommersemester 2029 und damit ein Semester später als im Koalitionsvertrag vorgesehen umgesetzt wird.“
Zur Pauschale für bei den Eltern wohnende Studierende positioniert sich der Bundesrat ebenfalls deutlich. Er „fordert die Bundesregierung auf, den Wohnzuschlag für bei den Eltern wohnende Studierende nicht abzuschmelzen oder gar entfallen zu lassen, und spricht sich gegen die vorgesehenen Änderungen des § 13 Absatz 2 Nummer 1 BAföG-E aus.“
Die Beträge im Einzelnen
Betroffen sind mehrere Positionen. Die Werte stehen im Entwurf als Ersetzungsanweisungen gegen die geltende Fassung:
- Grundbedarfssatz für Studierende (§ 13 Absatz 1 Nummer 2): 475 Euro heute, 503 Euro ab 1. August 2027, 563 Euro ab 1. April 2029
- Bedarfssatz für Schülerinnen und Schüler (§ 13 Absatz 1 Nummer 1): 442 Euro heute, 469 Euro ab 1. August 2027, 524 Euro ab 1. April 2029
- Wohnkostenpauschale für Auswärtswohnende (§ 13 Absatz 2 Nummer 2): 380 Euro heute, 440 Euro ab 1. April 2027
- Wohnkostenpauschale für bei den Eltern wohnende Studierende (§ 13 Absatz 2 Nummer 1): 59 Euro heute, 41 Euro ab 1. August 2027, gestrichen zum 1. April 2029
- Freibeträge: jährlich plus 1,5 Prozent, erstmals zum 1. August 2028 (§ 67 Absatz 2 und § 126 BAföG-E)
- Neu ist außerdem eine regelmäßige Überprüfung der Bedarfssätze im Abstand von zwei Jahren ab 2030, die sich an den Regelbedarfen des SGB XII orientiert
Nach der Zusammenfassung des Entwurfs steigen auch die Sozialpauschalen sowie die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge. Die angehobenen Sätze gelten für Studierende; für Auszubildende in der Berufsausbildungsbeihilfe, beim Ausbildungsgeld und in der Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III werden die Beträge nach dem Entwurf in ähnlichem Umfang nachgezogen.
Eine Übergangsregelung ergänzt das: Nach dem neuen § 66a Absatz 2 BAföG-E sind für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2027 begonnen haben, die §§ 12 bis 13a „in der am 31. Juli 2027 geltenden Fassung weiter anzuwenden“; ab dem 1. Oktober 2027 gilt die neue Fassung „auch für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2027 begonnen haben“.
Rechenbeispiel für eine Familie mit zwei studierenden Kindern
Angenommen werden zwei Kinder, beide studierend, ein Kind wohnt während des Studiums auswärts, eines bei den Eltern. Betrachtet wird nur die Wohnkostenpauschale nach § 13 Absatz 2 BAföG; alle übrigen Größen der Berechnung bleiben unverändert.
- Kind auswärts: 380 Euro heute, 440 Euro ab 1. April 2027 – 60 Euro mehr im Monat, 720 Euro mehr im Jahr.
- Kind bei den Eltern: 59 Euro heute, 41 Euro ab 1. August 2027 – 18 Euro weniger im Monat, 216 Euro weniger im Jahr.
- Beide Kinder zusammen: 439 Euro heute (380 + 59). Zwischen dem 1. April 2027 und dem 31. Juli 2027 sind es 499 Euro (440 + 59); ab dem 1. August 2027 sind es 481 Euro (440 + 41) – das sind 42 Euro mehr als heute.
Zur Einordnung: Die Pauschale ist Teil des Bedarfs, nicht der ausgezahlte Betrag. Wie viel tatsächlich ankommt, hängt von der Anrechnung des Einkommens der Eltern und den Freibeträgen ab; bei höherem Elterneinkommen wird die Förderung gekürzt. Für Studierende wird die Förderung nach § 57 BAföG zudem teilweise als Zuschuss und teilweise als zinsloses Darlehen geleistet.
Was das für die öffentlichen Haushalte bedeutet
Der Entwurf beziffert die Mehrausgaben selbst. Für das BAföG nennt Drucksache 457/26 Mehrausgaben in Höhe von 137 Millionen Euro (2027), 209 Millionen Euro (2028), 332 Millionen Euro (2029) und 355 Millionen Euro (2030); sie trägt zu 100 Prozent der Bund.
Hinzu kommen Auswirkungen auf das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz: Dort stehen Mehrausgaben von insgesamt 63,0 Millionen Euro (2027), 95,0 Millionen Euro (2028), 138,0 Millionen Euro (2029) und 152,0 Millionen Euro (2030), davon entfallen 78 Prozent auf den Bund und 22 Prozent auf die Länder. Im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit ergeben sich Mehrausgaben von 26 Millionen Euro (2027) bis 102 Millionen Euro (2030).
Der Entwurf weist außerdem darauf hin, dass Mehrausgaben bei den über die KfW bereitgestellten Darlehensanteilen für Studierende beim Bund lediglich in Höhe der an die KfW zu erstattenden Zinsen und Ausfälle anfallen.
Was noch offen ist
- Der Entwurf ist nicht beschlossen. Bis zu einem Beschluss gilt § 13 BAföG in der heute geltenden Fassung; die erste Stufe würde am 1. April 2027 (Wohnkostenpauschale für Auswärtswohnende) beziehungsweise am 1. August 2027 (Bedarfssätze und Absenkung bei den Eltern wohnender Studierender) wirksam.
- Offen ist, ob der Bundesrat am 25. September 2026 die Kritik der Ausschüsse aufgreift und Nachbesserungen verlangt.
- Offen ist, ob die Abschmelzung und die Streichung der Pauschale für bei den Eltern wohnende Studierende im parlamentarischen Verfahren Bestand haben – der Bundesrat spricht sich dagegen aus.
- Offen ist, ob die zweite Erhöhungsstufe zeitlich vorgezogen wird.
Häufige Fragen
Wie viel mehr BAföG gibt es 2027?
Der Grundbedarfssatz für Studierende steigt nach dem Entwurf zum 1. August 2027 von 475 auf 503 Euro, die Wohnkostenpauschale für Auswärtswohnende zum 1. April 2027 von 380 auf 440 Euro. Ob sich das im Einzelfall in voller Höhe auszahlt, hängt von der Anrechnung des Elterneinkommens ab.
Was passiert mit der Pauschale für Studierende, die bei den Eltern wohnen?
Sie sinkt zum 1. August 2027 von 59 auf 41 Euro und entfällt zum 1. April 2029 vollständig. Der Bundesrat fordert in seinen Empfehlungen, die Abschmelzung und die Streichung nicht umzusetzen.
Gilt die Änderung auch für Auszubildende ohne Studienplatz?
Der Entwurf passt auch die Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe, des Ausbildungsgeldes und der Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III an und beziffert dort Mehrausgaben. Einzelne Beträge nennt die Drucksache für diesen Bereich nicht durchgehend.
Quellen
- § 13 BAföG (Bedarfssätze) in der geltenden Fassung – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. September 2026
- Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (30. BAföGÄndG), Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 457/26 des Bundesrates – dserver.bundestag.de, abgerufen am 21. September 2026
- Empfehlungen der Ausschüsse zum Gesetzentwurf, Drucksache 457/1/26 des Bundesrates – dserver.bundestag.de, abgerufen am 21. September 2026
- Bundesrat, 1068. Sitzung am 25. September 2026, Tagesordnung – bundesrat.de, abgerufen am 21. September 2026
Alle Angaben mit Stand 21. September 2026. Sobald Bundestag oder Bundesrat entscheiden, ändert sich der Stand – dieser Beitrag wird dann aktualisiert.
KI-Hinweis: Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft.





