Kaum eine Reform wird so unterschiedlich dargestellt wie die geplante Einkommensteuerreform 2027: mal als Entlastung von zehn Milliarden Euro, mal als Tropfen auf den heißen Stein. Wir stellen zusammen, was im Entwurf steht, was die Bundesregierung selbst vorrechnet – und an welcher Stelle die Zustimmung der Länder noch fehlt.
Der Kern: Die Steuerreform 2027 steckt noch im Verfahren. Der Kabinettsbeschluss vom 2. September 2026 ist ein Regierungsentwurf, kein Gesetz – Bundestag und Bundesrat können die Steuerreform 2027 noch verändern.
Auf einen Blick
- PLAN: Das Kabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Beschlossen ist damit ein Regierungsentwurf, kein Gesetz.
- Die Reform soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und 2028 ihre volle Wirkung entfalten.
- Die Bundesregierung beziffert die Entlastung auf rund zehn Milliarden Euro pro Jahr.
- PROGNOSE: Für Familien mit zwei Kindern und mittlerem Einkommen nennt das Bundesfinanzministerium mehr als 600 Euro mehr pro Jahr ab 2028.
Kennzeichnung: PLAN = Entwurf, parlamentarisches Verfahren läuft. PROGNOSE = Zahl der Bundesregierung, nicht unabhängig nachgerechnet.
Was der Entwurf ändert
- Grundfreibetrag: von 12.348 Euro (2026) auf 12.564 Euro (2027) und 12.900 Euro (2028)
- Kinderfreibeträge: 10.056 Euro (2027) und 10.236 Euro (2028) je Kind
- Kindergeld: 267 Euro (2027) und 272 Euro (2028) je Kind und Monat
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag: von 1.230 Euro auf 1.430 Euro
- Sonn- und Feiertagszuschläge: begünstigt bis 75 Euro Stundenlohn statt bisher 50 Euro
- Steuertarif: Der Spitzensteuersatz soll erst ab 70.600 Euro zu versteuerndem Einkommen greifen (2026: 69.878 Euro)
- Handwerkerleistungen: Der Steuerabzug sinkt von 20 auf 15 Prozent, höchstens 900 statt 1.200 Euro – die einzige geplante Verschlechterung im Paket
Die Werte stehen unter dem Vorbehalt des Existenzminimumberichts; die Bundesregierung formuliert beim Grundfreibetrag und beim Kindergeld „voraussichtlich”.
Was Familien davon merken: die Beispiele des Ministeriums
Das Bundesfinanzministerium nennt Beispielhaushalte mit zwei Kindern und die geschätzte vollständige Entlastung 2028 im Vergleich zu heute:
- Pflegekraft und Busfahrer, je 2.800 Euro brutto: rund 632 Euro im Jahr
- Erzieherin und Elektriker, je 3.200 Euro brutto: rund 642 Euro im Jahr
- Lehrerin und Ingenieur, je 5.000 Euro brutto: rund 678 Euro im Jahr
- Alleinerziehende Pflegekraft, 2.800 Euro brutto: rund 468 Euro im Jahr
- Alleinerziehende Erzieherin, 3.200 Euro brutto: rund 471 Euro im Jahr
- Alleinerziehende Lehrerin, 5.000 Euro brutto: rund 496 Euro im Jahr
Für Alleinerziehende fallen die Beträge deutlich kleiner aus als für Paarhaushalte. Eine nachvollziehbare Einzelrechnung – wie viel Kindergelderhöhung, wie viel Tarifwirkung, wie viel Grundfreibetrag – veröffentlicht das Ministerium zu diesen Zahlen nicht. Unabhängig nachrechnen lässt sich derzeit nur der Kindergeldanteil: 13 Euro mehr pro Kind und Monat ab 2027, 5 Euro mehr ab 2028.
Warum der Bundesrat mitentscheiden muss
Die Einkommensteuer ist eine Gemeinschaftsteuer: Bund und Länder erhalten je 42,5 Prozent des Aufkommens, die Gemeinden 15 Prozent. Änderungen am Tarif treffen damit auch die Länderhaushalte. Einige Länder hatten vor dem Koalitionsausschuss vor Mindereinnahmen gewarnt; die Koalition hat zugesagt, einen Teil der Ausfälle von Ländern und Kommunen auszugleichen. Ohne Zustimmung des Bundesrates kommt die Reform in dieser Form nicht zustande.
Was Familien mit kleinen Einkommen angeht
Bemerkenswert ist die Verteilungswirkung im unteren Bereich: Der Grundfreibetrag steigt um 552 Euro bis 2028. Haushalte, die bisher keine oder kaum Einkommensteuer zahlen, profitieren davon nicht über die Steuer, sondern nur über das Kindergeld – sofern sie kindergeldberechtigt sind. Für Haushalte ohne Kinder und mit niedrigem Einkommen fällt die Entlastung entsprechend kleiner aus. Das ist keine Bewertung, sondern folgt aus der Mechanik des Freibetrags, der nur dort wirkt, wo Steuer anfällt.
Was im gleichen Kabinettsschritt beschlossen wurde
Am 2. September 2026 hat das Kabinett neben der Steuerreform auch den Entwurf eines neuen Kita-Gesetzes beraten. Es soll Kitas in schwierigen Lagen unterstützen und mit Sprachtests klären, wann Frühförderung nötig ist. Beide Vorhaben liegen jetzt im parlamentarischen Verfahren; über Ergebnisse wird in dieser Rubrik berichtet, sobald Beschlüsse vorliegen.
Offene Punkte
- Die Zahlen sind ein Regierungsentwurf. Bundestag und Bundesrat können sie verändern.
- Die Beispiele des Ministeriums beruhen auf einer Modellrechnung mit Haushalten ohne weitere Leistungen; Wechselwirkungen mit Wohngeld, Kinderzuschlag oder Bürgergeld sind nicht dargestellt.
- Der Progressionsausgleich, also die vollständige Anpassung des Tarifs an die Inflation, ist nicht vorgesehen.
Häufige Fragen
Was ändert die Steuerreform 2027 für Familien?
Grundfreibetrag, Kinderfreibeträge, Kindergeld und Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigen, der Spitzensteuersatz greift später. Nach der Modellrechnung des Bundesfinanzministeriums entlastet die Steuerreform 2027 eine Familie mit zwei Kindern und mittlerem Einkommen um mehr als 600 Euro im Jahr ab 2028.
Ab wann gilt die Steuerreform 2027?
Sie soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und 2028 ihre volle Wirkung entfalten. Die erste Stufe wirkt also schon im Jahr 2027, die vollen Beträge erst ein Jahr später.
Ist die Steuerreform 2027 schon beschlossen?
Nein. Beschlossen ist der Regierungsentwurf vom 2. September 2026. Die Steuerreform 2027 muss noch durch Bundestag und Bundesrat; ohne die Zustimmung der Länder kommt sie in dieser Form nicht zustande.
Wer profitiert am wenigsten?
Haushalte ohne Kinder mit niedrigem Einkommen: Sie profitieren nur vom höheren Grundfreibetrag, und der wirkt nur dort, wo überhaupt Steuer anfällt. Für sie ist die Steuerreform 2027 deutlich kleiner als für Familien mit Kindern.
Weiterlesen in dieser Rubrik
- Kindergeld 2027: 267 Euro je Kind – die Erhöhung im Detail
- Handwerkerbonus 2027 sinkt – warum der Zahlungstermin zählt
- Familie und Geld – alle Beiträge – die Übersicht der Rubrik
Quellen
- § 32a EStG (Einkommensteuertarif 2026: Grundfreibetrag 12.348 Euro, Eckwerte der Tarifzonen), § 9a EStG (Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro), § 3b EStG (Grundlohn höchstens 50 Euro), § 32 Absatz 6 EStG (Kinderfreibeträge) – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. September 2026
- Bundesregierung, „Reformen bei Rente, Arbeit, Steuern”, Pressemitteilung zur Einkommensteuerreform
- Bundesfinanzministerium, „Für mehr Fairness: Wie kleine und mittlere Einkommen, insbesondere Familien mit Kindern, entlastet werden” (mit Beispieltabelle)
- Bundesfinanzministerium, Eckwerte Bundeshaushalt 2027
- Berichterstattung zum Kabinettbeschluss vom 2. September 2026
Alle Angaben mit Stand 19. September 2026.
Transparenz: Dieser Beitrag beschreibt Beschlüsse und Entwürfe mit Quellenangabe. Er bewertet keine Parteien und enthält keine Wahlempfehlung.
KI-Hinweis: Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft.





