Handwerkerbonus sinkt 2027 auf 900 Euro – was das für Familien kostet

Text-Cover der Rubrik Familie & Geld: Handwerkerbonus 2027 – 900 statt 1.200 Euro. Was der Entwurf vorsieht. KI-generiertes Hintergrundbild.

Die Steuerreform 2027 entlastet Familien – an einer Stelle aber belastet sie Haushalte, die ohnehin mit Kosten für Reparaturen und Modernisierungen zu tun haben: Der Abzug für Handwerkerleistungen soll gekürzt werden. Der Entwurf ist noch nicht Gesetz, die Wirkung hängt am Datum der Zahlung.

Der Handwerkerbonus 2027 ist damit ein Sonderfall im Entlastungspaket: An einer Stelle kürzt der Entwurf genau die Leistung, die Haushalte mit älteren Gebäuden regelmäßig nutzen. Wie stark der Handwerkerbonus 2027 sinkt, hängt am Jahresende 2026 – wer eine Rechnung noch rechtzeitig bezahlt, kommt nach der geltenden Fassung durch.

Auf einen Blick

  • FAKT: Bis einschließlich 2026 können 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Absatz 3 EStG).
  • PLAN: Nach dem Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sinkt der Satz auf 15 Prozent, der Höchstbetrag auf 900 Euro.
  • FAKT: Entscheidend ist das Jahr der Zahlung, nicht das Jahr der Beauftragung (§ 11 Absatz 2 EStG).
  • FAKT: Unverändert bleiben haushaltsnahe Dienstleistungen – dort bleiben 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro pro Jahr.

Kennzeichnung: FAKT = geltendes Recht. PLAN = Gesetzentwurf, noch nicht beschlossen.

Was bis Ende 2026 gilt

§ 35a EStG regelt zwei getrennte Töpfe. Für Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung gilt: 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro im Jahr, mindern die tarifliche Einkommensteuer. Begünstigt sind Arbeitskosten, Fahrtkosten und Maschinenkosten – Materialkosten gehören nicht dazu, und der Anteil der Arbeitskosten darf 6.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Die Rechnung muss per Überweisung bezahlt werden, Barzahlung ist ausgeschlossen. Öffentlich geförderte Maßnahmen mit zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen sind von der Regelung ausgenommen.

Typische Fälle sind Fensterrenovierungen, Heizungswartung oder Dacharbeiten.

Was der Entwurf ändert

Der Regierungsentwurf ersetzt die Formulierung in § 35a Absatz 3 Satz 1 EStG. Nach der im Entwurf vorgesehenen Fassung ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer „auf Antrag um 15 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 900 Euro”. Die beschlossene Fassung wird im parlamentarischen Verfahren noch geprüft.

Der Weg dahin in Kurzform:

  • 2. Juli 2026: Einigung im Koalitionsausschuss, Kürzung als Gegenfinanzierung des Entlastungspakets
  • 2. September 2026: Bundeskabinett beschließt den Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027
  • Danach: Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen, geplanter Start 1. Januar 2027

Rechenbeispiele

  • Arbeitskosten 3.000 Euro: 2026 ergeben 20 Prozent einen Abzug von 600 Euro. Nach dem Entwurf wären es 15 Prozent, also 450 Euro – 150 Euro weniger.
  • Arbeitskosten 6.000 Euro: 2026 liegt der Abzug bei der Höchstgrenze von 1.200 Euro. Nach dem Entwurf wären es 900 Euro – 300 Euro weniger.
  • Arbeitskosten 2.000 Euro: 400 Euro heute, 300 Euro nach dem Entwurf – 100 Euro weniger.

Der maximale Vorteil sinkt damit rechnerisch um ein Viertel. Für Haushalte mit kleinen Rechnungen ist der Unterschied gering, für größere Modernisierungen fällt er deutlich aus.

Warum der Zahlungszeitpunkt zählt

Für die Zuordnung gilt das Abflussprinzip: Maßgeblich ist das Kalenderjahr, in dem die Zahlung geleistet wird. Wer eine begünstigte Handwerkerrechnung noch 2026 bezahlt, rechnet nach der geltenden Fassung mit 20 Prozent und 1.200 Euro ab. Erfolgt die Zahlung 2027 und ist die Kürzung bis dahin in Kraft, gilt der neue Satz. Bei größeren Projekten im Jahreswechsel kann das mehrere hundert Euro ausmachen.

Wichtig zur Einordnung: Das ist eine Beschreibung der Rechtslage, keine Steuerberatung. Ob eine Maßnahme begünstigt ist und in welches Jahr sie fällt, klärt im Einzelfall das Finanzamt oder eine Steuerberatung.

Was unverändert bleibt

Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Absatz 2 EStG bleiben unverändert: 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr, etwa für Reinigung, Gartenpflege oder Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Deckelung der begünstigten Arbeitskosten bei 6.000 Euro pro Jahr für Handwerkerleistungen bleibt ebenfalls bestehen.

Was das für Mietwohnungen bedeutet

Handwerkerleistungen am Gemeinschaftseigentum und in der Wohnung können in der Betriebskostenabrechnung auftauchen. Ob und in welchem Umfang Mieter den Abzug nach § 35a EStG geltend machen können, hängt davon ab, wie der Vermieter die Positionen in der Abrechnung ausweist – dazu gibt es unterschiedliche Auffassungen in der Praxis. Betroffene sollten die Abrechnung prüfen und die Positionen den eigenen Nebenkosten zuordnen können.

Offene Punkte

  • Die Kürzung ist nicht beschlossen. Bis zum Inkrafttreten gilt § 35a Absatz 3 EStG unverändert.
  • Der Entwurf benennt keinen Übergangszeitraum für bereits beauftragte, aber erst 2027 bezahlte Maßnahmen.
  • Ob die Regelung in der laufenden Legislatur noch verändert wird, ist offen.

Häufige Fragen

Wie viel bringt der Handwerkerbonus 2027 noch?

Nach dem Entwurf 15 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 900 Euro pro Jahr. Bis Ende 2026 sind es 20 Prozent und höchstens 1.200 Euro. Der maximale Vorteil sinkt damit um 300 Euro im Jahr – der Handwerkerbonus 2027 bleibt aber in voller Höhe bestehen, nur niedriger gedeckelt.

Zählt für den Handwerkerbonus 2027 die Zahlung oder der Auftrag?

Die Zahlung. Maßgeblich ist das Kalenderjahr des Abflusses. Wer die Rechnung 2026 bezahlt, rechnet nach der geltenden Fassung ab – auch wenn die Arbeiten bereits früher beauftragt wurden.

Ist der Handwerkerbonus 2027 schon beschlossen?

Nein. Die Kürzung steht im Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes, den das Kabinett am 2. September 2026 beschlossen hat. Bis zum Inkrafttreten gilt § 35a Absatz 3 EStG unverändert.

Weiterlesen in dieser Rubrik

Quellen

  • § 35a EStG (Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen), § 11 Absatz 2 EStG – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. September 2026
  • Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Kabinettbeschluss vom 2. September 2026, zitiert nach den veröffentlichten Fachinformationen zum § 35a Absatz 3 Satz 1 EStG-E
  • Bundesfinanzministerium, Informationen zur Steuerentlastung für kleine und mittlere Einkommen
  • Bundesregierung, Pressemitteilung zur Einkommensteuerreform vom 2. September 2026

Alle Angaben mit Stand 19. September 2026. Sobald Bundestag oder Bundesrat beschließen, ändert sich der Stand – dieser Beitrag wird dann aktualisiert.

Transparenz: Dieser Beitrag beschreibt Beschlüsse und Entwürfe mit Quellenangabe. Er bewertet keine Parteien und enthält keine Wahlempfehlung.

KI-Hinweis: Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft.

Das könnte Dich auch interessieren:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

[instagram-feed]
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner