Beim Wohngeld 2027 sollen zwei Beträge kleiner werden: Die dauerhafte Heizkostenkomponente wird halbiert, und die planmäßige Fortschreibung des Wohngeldes zum 1. Januar 2027 fällt aus. Beides steht im Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes. Beschlossen ist das nicht: Der Entwurf liegt dem Bundesrat zur Stellungnahme vor, über das Gesetz entscheidet der Bundestag.
Für einen Haushalt mit vier zu berücksichtigenden Mitgliedern bedeutet die Halbierung rechnerisch 86,00 Euro weniger im Monat. Wer kein Wohngeld bezieht, ist nicht betroffen. Dieser Beitrag beschreibt den Stand vom 21. September 2026 – ausschließlich auf Grundlage des Gesetzentwurfs, des geltenden Wohngeldgesetzes und der veröffentlichten Empfehlungen der Bundesratsausschüsse.
Auf einen Blick
- FAKT: § 12 Absatz 6 WoGG weist für jede Haushaltsgröße einen monatlichen Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten aus. Er ist die Summe aus dem Betrag für die CO2-Bepreisung und der dauerhaften Heizkostenkomponente.
- FAKT: Für vier zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder liegt dieser Betrag derzeit bei 197,80 Euro im Monat.
- PLAN: Nach dem Entwurf sinkt er für vier Mitglieder auf 111,80 Euro – 86,00 Euro weniger im Monat.
- PLAN: Die Fortschreibung des Wohngeldes zum 1. Januar 2027 entfällt (neuer § 43 Absatz 11 WoGG-E).
- PLAN: Wohngeld, das weniger als 15 Euro monatlich betragen würde, soll nicht mehr gezahlt werden (neuer § 21 Absatz 1 Nummer 1 WoGG-E).
- PLAN: Erhebliches Vermögen wird erstmals gesetzlich definiert: 60.000 Euro für das erste Haushaltsmitglied plus 30.000 Euro für jedes weitere, höchstens 120.000 Euro.
- FAKT: Der Entwurf ist nicht in Kraft. Nach seinem Artikel 3 würde er am 1. Januar 2027 in Kraft treten – wenn Bundestag und Bundesrat zustimmen.
Kennzeichnung: FAKT = geltendes Recht oder belegter Verfahrensstand. PLAN = Gesetzentwurf, noch nicht beschlossen. Eine Einschätzung, wie die Abstimmungen ausgehen, enthält dieser Beitrag nicht.
Wo das Verfahren steht
Der Weg des Entwurfs, wie er in den veröffentlichten Unterlagen dokumentiert ist:
- 24. Juni 2026: Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
- 29. Juni 2026: Verbändeanhörung
- 7. Juli 2026: Beschluss im Bundeskabinett – damit ist das Vorhaben PLAN, nicht FAKT
- 11. September 2026: Empfehlungen der Ausschüsse für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo), Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) und Finanzen (Fz), Drucksache 474/1/26
- 25. September 2026: 1068. Sitzung des Bundesrates, Stellungnahme nach Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes
- Danach: Bundestag, zweiter Durchgang im Bundesrat, Ausfertigung und Verkündung, Inkrafttreten
Die Empfehlungen der Ausschüsse fallen unterschiedlich aus. Die federführenden Ausschüsse Wo und AIS empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf abzulehnen. Zur Begründung heißt es in Drucksache 474/1/26: „Die derzeit geplante Reform zielt darauf ab, das Wohngeldrecht zu vereinfachen und sieht gleichzeitig erhebliche Kürzungen beim Wohngeld vor. Der Reformbedarf sowie die Notwendigkeit von Einsparungen im Bundeshaushalt sind grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch sind die sozial- und wohnungspolitischen Auswirkungen zulasten der Betroffenen unverhältnismäßig.“ Der Finanzausschuss empfiehlt dagegen nach demselben Dokument, „gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.“
Wohngeld 2027: die Beträge im Vergleich
Nach § 12 Absatz 6 WoGG gilt heute, gestaffelt nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder:
- 1 Mitglied: 14,40 Euro CO2-Bepreisung plus 96 Euro dauerhafte Heizkostenkomponente = 110,40 Euro
- 2 Mitglieder: 18,60 Euro plus 124 Euro = 142,60 Euro
- 3 Mitglieder: 22,20 Euro plus 148 Euro = 170,20 Euro
- 4 Mitglieder: 25,80 Euro plus 172 Euro = 197,80 Euro
- 5 Mitglieder: 29,40 Euro plus 196 Euro = 225,40 Euro
- jedes weitere Mitglied: 3,60 Euro plus 24 Euro = 27,60 Euro
Der Entwurf sieht für dieselbe Staffel vor:
- 1 Mitglied: 14,40 Euro plus 48 Euro = 62,40 Euro
- 2 Mitglieder: 18,60 Euro plus 62 Euro = 80,60 Euro
- 3 Mitglieder: 22,20 Euro plus 74 Euro = 96,20 Euro
- 4 Mitglieder: 25,80 Euro plus 86 Euro = 111,80 Euro
- 5 Mitglieder: 29,40 Euro plus 98 Euro = 127,40 Euro
- jedes weitere Mitglied: 3,60 Euro plus 12 Euro = 15,60 Euro
Der Betrag für die CO2-Bepreisung bleibt also unverändert, die dauerhafte Heizkostenkomponente wird genau halbiert.
Was der Entwurf sonst ändert
Die Bundesregierung beschreibt die Lösung in Drucksache 474/26 so: „Die Fortschreibung des Wohngeldes wird ausgesetzt, die Heizkostenkomponente wird halbiert und die Wohngeldformel wird angepasst.“
- Fortschreibung: § 43 Absatz 11 WoGG-E lautet „Abweichend von Absatz 1 findet keine Fortschreibung zum 1. Januar 2027 statt.“ Ohne diese Regelung würde das Wohngeld zum Jahresbeginn turnusmäßig an die Entwicklung der Wohnkosten und Einkommen angepasst.
- Bagatellgrenze: Nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 WoGG-E besteht kein Wohngeldanspruch, „wenn das Wohngeld weniger als 15 Euro monatlich betragen würde“.
- Vermögen: Nach § 21 Absatz 2 WoGG-E ist erhebliches Vermögen „in der Regel vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60 000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied zuzüglich 30 000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, höchstens jedoch 120 000 Euro für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, übersteigt“.
- Übergangsregelung: Der neue § 42e WoGG regelt: „Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2027 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2026, so verbleibt es bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums bei dem bereits bewilligten Wohngeld.“ In der Begründung heißt es dazu: „Aufgrund der nach § 42e WoGG auslaufenden Bescheide tritt die volle haushälterische Wirkung der Reform inklusive Wechseleffekte erst im Jahr 2029 vollständig ein.“
- Struktur: § 12 Absatz 1 WoGG wird neu gefasst. Die Klimakomponente, die bisher in § 12 Absatz 7 stand, wird künftig in § 12 Absatz 1 geführt: „Die Summe aus dem Höchstbetrag nach Satz 1 und der Klimakomponente nach Satz 2 bildet den Gesamtbetrag aus Höchstbetrag und Klimakomponente.“ Höchstbeträge und Klimakomponente ergeben sich künftig aus Anlage 1.
- Mietenstufen: Die Grundlage der Mietenstufen wird neu festgelegt. Bislang war es das vom Statistischen Bundesamt festgestellte Mietenniveau auf Basis der Ergebnisse der jährlichen Wohngeldstatistik.
Rechenbeispiel für einen Vier-Personen-Haushalt
Beispiel: zwei Erwachsene und zwei Kinder, die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind vier. Zugrunde gelegt wird nur der Betrag nach § 12 Absatz 6 WoGG – alle übrigen Größen der Berechnung (Miete, Mietenstufe, Einkommen) bleiben ansonsten unverändert.
- Heute: 197,80 Euro monatlich, das sind 2.373,60 Euro im Jahr.
- Nach dem Entwurf: 111,80 Euro monatlich, das sind 1.341,60 Euro im Jahr.
- Unterschied: 86,00 Euro weniger im Monat, 1.032,00 Euro weniger im Jahr.
Das ist eine Rechnung auf Basis der belegten Beträge aus § 12 Absatz 6 WoGG. Wie hoch das tatsächlich ausgezahlte Wohngeld ausfällt, ergibt sich erst aus der vollständigen Berechnung – ob ein Haushalt überhaupt anspruchsberechtigt bleibt, hängt von seinem Einzelfall ab.
Was das für die öffentlichen Haushalte bedeutet
Der Regierungsentwurf beziffert die Wirkung selbst: „Dadurch werden im Jahr 2027 im Wohngeld Einsparungen in Höhe von 738 Millionen Euro auf Seiten des Bundes und in gleicher Höhe auf Seiten der Länder realisiert. Die Einsparungen im Jahr 2028 im Wohngeld belaufen sich auf 1 018 Millionen Euro für den Bund und auf den gleichen Betrag für die Länder. Ab 2029 beträgt die Einsparung im Wohngeld jährlich 1 080 Millionen Euro (jeweils Bund und Länder).“
Die Zahl der betroffenen Haushalte wird unterschiedlich beziffert. Der Entwurf selbst nennt zu den Verlagerungen: „Damit verbunden sind Mehrausgaben in Höhe von 504 Millionen Euro im SGB II, von denen 430 Millionen Euro auf den Bund und 74 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen, sowie in Höhe von 224 Millionen Euro im SGB XII, die vollständig auf den Bund entfallen.“ Unmittelbar davor heißt es: „68 000 Haushalte wechseln in Leistungen nach dem SGB II, 75 000 Haushalte erhalten einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).“ Für Familienhaushalte, die aus dem Wohngeld fallen, entfällt nach derselben Begründung neben dem Wohngeldanspruch auch der Anspruch auf Leistungen des Kinderzuschlags; das führt zu Minderausgaben in Höhe von 72 Millionen Euro.
Die Ausschüsse, die den Entwurf ablehnen, rechnen in Drucksache 474/1/26 mit einer anderen Größenordnung: „Durch die geplanten Kürzungen werden nach aktuellen Berechnungen über 380 000 Haushalte aus dem Wohngeldbezug herausfallen und in wirtschaftliche Not geraten. Ein Teil dieser Menschen wird daher künftig auf andere Sozialleistungen angewiesen sein.“
Was noch offen ist
- Der Entwurf ist nicht beschlossen. Bis zu einem Beschluss gilt § 12 Absatz 6 WoGG in der heute geltenden Fassung.
- Offen ist, ob der Bundesrat am 25. September 2026 der Empfehlung der Ausschüsse folgt oder dem Vorschlag des Finanzausschusses, keine Einwendungen zu erheben.
- Offen ist, ob Bundestag und Bundesrat die Beträge, die Mietenstufen oder die Bagatellgrenze im weiteren Verfahren verändern.
- Der Entwurf nennt kein Datum für ein Inkrafttreten außerhalb des 1. Januar 2027.
Häufige Fragen
Wie stark ändert sich das Wohngeld 2027 im Einzelfall?
Für den Betrag nach § 12 Absatz 6 WoGG lässt sich die Änderung exakt beziffern: Für vier Haushaltsmitglieder 197,80 Euro heute gegenüber 111,80 Euro nach dem Entwurf. Ob ein Haushalt den Anspruch insgesamt verliert oder weniger Wohngeld erhält, hängt dagegen von Miete, Mietenstufe und Einkommen ab – dazu nennt der Entwurf keine haushaltsbezogene Einzelaufstellung.
Ist die Heizkostenkomponente im Wohngeld 2027 schon gekürzt?
Nein. Die Halbierung steht im Gesetzentwurf, der dem Bundesrat zur Stellungnahme vorliegt. Sie wird erst wirksam, wenn Bundestag und Bundesrat zustimmen und das Gesetz verkündet wird.
Ist die Fortschreibung des Wohngeldes dauerhaft ausgesetzt?
Der Entwurf setzt die Fortschreibung für den 1. Januar 2027 aus. Eine Aussetzung für spätere Jahre steht in der Regelung nicht; die weiteren Anpassungen richten sich wieder nach § 43 WoGG.
Quellen
- § 12 Absatz 6 WoGG (Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten), geltende Fassung – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. September 2026
- § 43 WoGG (Fortschreibung) und § 21 WoGG (Sonstige Gründe), geltende Fassung – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. September 2026
- Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, Drucksache 474/26 des Bundesrates – dserver.bundestag.de, abgerufen am 21. September 2026
- Empfehlungen der Ausschüsse zum Gesetzentwurf, Drucksache 474/1/26 des Bundesrates vom 11. September 2026 – dserver.bundestag.de, abgerufen am 21. September 2026
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Verfahrensübersicht zur Wohngeldreform – bmwsb.bund.de, abgerufen am 21. September 2026
- Bundesrat, 1068. Sitzung am 25. September 2026, Tagesordnung – bundesrat.de, abgerufen am 21. September 2026
Alle Angaben mit Stand 21. September 2026. Sobald Bundestag oder Bundesrat entscheiden, ändert sich der Stand – dieser Beitrag wird dann aktualisiert.
KI-Hinweis: Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft.





